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28 Knochenbrüche: Pistenbetreiber schuldlos

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Im berühmt-berüchtigten Kanonenrohr im Schrunser Hochjoch-Skigebiet ist der Skifahrer 2011 von der Piste abgekommen und in einem Wald gegen einen Baum geprallt. Dabei hat sich der damals 41-jährige Montafoner 28 Knochenbrüche zugezogen. Der Akademiker war nach eigenen Angaben sieben Monate lang querschnittgelähmt und saß im Rollstuhl.

Seine Schadenersatzklage gegen den Pistenbetreiber wurde nun von Zivilgerichten rechtskräftig abgewiesen. Der verunfallte Skifahrer hatte von den Silvretta Bergbahnen 159.000 Euro und die Haftung für allfällige zukünftige Schäden aus dem Skiunfall gefordert.

Aber auch für den Obers­ten Gerichtshof (OGH) war der Kläger selbst verantwortlich für seinen schweren Skiunfall. Denn er sei ein technisch und konditionell guter Skifahrer gewesen, der das Gelände gut gekannt habe. Der Pistenbetreiber habe nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, meint auch das Höchstgericht in Wien. Demnach mussten die Bergbahnen vor dem Wald kein Fangnetz anbringen oder Rodungen vornehmen.

Der OGH hat die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen. Denn dem Berufungsgericht sei „keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen“.

Im Pistenabschnitt Kanonenrohr der ehemaligen „Goldschlüssel“-Abfahrtsstrecke im Damen-Weltcup sei es zwischen 2002 und 2012 zu zwei tödlichen Skiunfällen und zum schweren Unfall seines Mandanten gekommen, hatte Klagsvertreter Andreas Brandtner angemerkt. Deshalb hätte der Schräghang abgesichert werden müssen, argumentierte der Feldkircher Anwalt des Klägers.

Riskante Fahrlinie

Von den schweren Skiunfällen könne noch nicht von vornherein „auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte geschlossen werden“, hielt der OGH dazu fest. „Drei festgestellte Unfälle über einen Zeitraum von zehn Jahren sprechen nicht gegen die Beurteilung, dass diese Unfälle in die Eigenverantwortung der jeweiligen Skifahrer gefallen sind“, schreibt das Höchstgericht in seiner Entscheidung.

Der Kläger habe in der Querpassage „eine riskante Fahrlinie“ gewählt, so der OGH. „Er hat gegen das Gebot des aufmerksamen und kontrollierten Fahrens verstoßen. Aufgrund einer nicht ungewöhnlichen Unebenheit geriet er in Rücklage, wodurch es ihn aushob. Die Gefährlichkeit seiner Fahrweise und das dadurch bedingte Unfallrisiko waren für ihn erkennbar.“

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)


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